Statuten

 

Nachstehend finden Sie unsere Statuten. Wir stellen die Datei gerne als PDF zum herunterladen zur Verfügung.


 

     


 

 

1. Name, Sitz und Zweck

Art.1.1:
Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde", gegründet am 29. April 2007, besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, der einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Der Sitz des Vereins ist am Ort des jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin.

Art.1.2:
Die Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde setzt sich für den Schutz von Schweizer Katzen ein. Der Verein hat folgenden Zweck:

  • Information und Förderung der tierfreundlichen, artgerechten Haltung und Aufzucht von Katzen
  • Unterstützung und Förderung von Kastrationen, Chippen und Registrieren der Katzen
  • Unterstützung und Information der tierärztlichen Grundversorgung von Katzen (Impfungen, FeLV Test, Entwurmung, Kastration)
  • Vermittlung von Pflege- und Endplätzen für Heimatlose- und Verzichts-Katzen in der Schweiz
  • Es werden keine Katzen vom Ausland importiert, es werden jedoch nach Möglichkeit seriöse Organisationen im Ausland unterstützt (Finanzierung von Kastration)
  • Kontaktpflege zu ähnlich gelagerten Gruppen
  • Der Verein kann weitere Aktivitäten unterstützen

 

 

2. Mitgliedschaft

Art. 2.1:
Dem Verein können als Mitglieder angehören:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen (Vereine, Organisationen, usw.)

Art. 2.2:
Die Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde besteht aus:

  • Vorstand
  • Aktiv Mitglieder
  • Passiv Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Paten

Als aktive Mitglieder gelten neben dem Vorstand die Helfer und Pflegeplätze. Aktivmitglied kann werden, wer mindestens 18 jährig ist.
Passiv Mitglieder helfen mit ihren Mitgliedschaftsbeiträgen.
Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen.
Paten leisten einen finanziellen Beitrag an eine bereits vermittelte Katze zu deren Unterstützung.

 

 

3. Eintritt, Austritt und Ausschluss

Art. 3.1:
Die Mitgliedschaft ist jederzeit durch Bezahlung des Jahresbeitrages erwerbbar.
Die Vereinsversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, wird es nach zweimaliger Mahnung vom Verein ausgeschlossen. Dies geschieht schriftlich und wird vom gesamten Vorstand unterschrieben.

Art. 3.2:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Wer als Aktivmitglied aus dem Verein austreten will, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Der Austritt erfolgt mit halbjähriger Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 3.3:
Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine ausserordentliche Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen des Vereins schädigt.
Dem Vollzug des Ausschlusses hat eine Aussprache vorauszugehen. Ein Ausschluss kann auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB).

 

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 4.1:
Nur der Vorstand hat das Recht den Verein nach aussen zu vertreten.

Art. 4.2:
Die Mitglieder erhalten mindestens einmal jährlich Informationen in schriftlicher Form über die Tätigkeiten des Vereins. Der Versand per e-Mail ist zu bevorzugen, um Portokosten zu sparen. Mitglieder ohne e-Mail Adresse erhalten die Dokumente per Post.

 

 

5. Vereinsversammlung

Art. 5.1:
Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und ist am 31.12. abgeschlossen. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der Schweizerischen Vereinigung der Katzenhaus-Freunde.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt. Folgendes wird an der Vereinsversammlung definiert:

  • Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
  • Abnahme der vorgängigen Jahresberichte und Jahresrechnungen
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  • Entscheide als Appellationsinstanz und bei Ausschluss
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen
  • Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins

 

Art. 5.2:
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 5.3:
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin mindestens 30 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.

Art. 5.4:
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird unter folgenden Umständen einberufen:

  • Auf Beschluss des Vorstandes
  • Auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder


Art. 5.5:
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.

 

 

6. Finanzen

Art.6.1:
Die Einnahmen der Schweizerischen Vereinigung der Katzenhaus-Freunde bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Zuwendungen, Schenkungen
  • Schutzgebühren
  • Geld- und Sachspenden
  • Weiteren Aktivitäten

Art. 6.2:
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.6.3:
Den Pflegestellen werden die Auslagen zur Betreuung der Pflegekatzen zurückerstattet. Dies erfolgt nur, wenn Belege zur Rückvergütung eingereicht werden.
Die Vorstandsmitglieder erhalten Ihre Spesen gegen Abgabe ihrer Belege zurückerstattet.

Art.6.4:
Es wird kein Lohn ausbezahlt, da alle ehrenamtlich arbeiten. Alle Einkünfte fliessen in die Vereinskasse, welche wiederum zu 100% den Katzen zugute kommt.

Art. 6.5:
Für Amtstätigkeiten werden bei Rücktritt oder Ausschluss keine Entschädigungen oder Gratifikationen ausbezahlt.

 

 

7. Organe

Art. 7.1:
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Kassier / der Kassiererin und dem einem Vorstandsmitglied.
Eine Vorstandsposition kann auf unbestimmte Zeit nicht besetzt sein, bis ein Nachfolger gefunden wird.

Art. 7.2:
Sämtliche Entscheidungen werden vom gesamten Vorstand getroffen und gutgeheissen. Es wird mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung durchgeführt.

Art. 7.3:
Über Pflegeplätze entscheidet der Vorstand. Helfer sowie Pflegeplätze haben keine Befugnis, eigene Entscheidungen im Namen der Schweizerischen Vereinigung der Katzenhaus-Freunde zu machen oder ohne Absprache mit dem Vorstand, nach aussen zu kommunizieren.

Art. 7.4:
Mit Pflegeplätzen wird ein Vertrag abgeschlossen, der jeweils auf Ende des laufenden Monats kündbar ist. Die Pflegeplätze sowie die Endplätze der Katzen werden durch den Präsidenten / die Präsidentin oder den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin nachkontrolliert. Sollte das nicht möglich sein, kann dies durch den Vorstand einer geeigneten Person übertragen werden.

 

 

8. Kontrollstelle

Art. 8.1:
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor und wird an der Vereinsversammlung gewählt.

Art. 8.2:
Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins zuhanden des Vorstandes und der Vereinsversammlung.

 

 

9. Vertretung nach aussen

Art. 9.1:
Der Vorstand leitet alle Geschäfte des Vereins, die nicht einem anderen Organ des Vereins durch Gesetz oder Statuten übertragen sind und vertritt ihn nach aussen. Er ist allein berechtigt, im Namen des Vereins mit Dritten Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschliessen. Der Vorstand regelt die Verantwortlichkeiten und Abläufe im Rahmen der Geschäftordnung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für Verträge und wichtige Korrespondenz führen der Präsident / die Präsidentin und eines der Vorstandsmitglieder durch Kollektiv-Unterschrift. Vorbehalten bleiben Ausnahmen wie der Bank- und Postcheckverkehr welcher durch den Kassier / die Kassiererin getätigt wird sowie die Schutzverträge für Katzen, welche durch die Pflegeplätze unterschriftsberechtigt sind.

Art. 9.2:
Bankgeschäfte sind wie folgt geregelt. Der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin und der Kassier / die Kassiererin haben die rechtsverbindliche Unterschrift über das Bankkonto. Beträge bis CHF. 1'000.-- sind Einzelunterschrift gezeichnet, sonst gilt Kollektiv-Unterschrift innerhalb des Vorstands.

 

 

10. Schlussbestimmungen

Art. 10.1:
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der 2/3-Mehrheit des Vorstandes erforderlich und die Auflösung kann jederzeit herbeigeführt werden. Mit der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer gewählten Institution zu Gunsten der Katzen überwiesen.

Art. 10.2:
Diese Statuten genehmigt der Vorstand an der Gründerversammlung vom 29.04.2007 mit der Unterschrift aller 4 Mitglieder.
Die Statuten treten ab sofort in Kraft.

 

 

Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde

 

Niederhasli, 15. März 2009

 

 

 

Die neuen Statuten ersetzen diejenigen vom 29. April 2007.

 

 

 

 

TOP